Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 130
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 10.02.2022 – 11 CE 21.2489Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 27.04.2021 – 5 L 426/21
- VG Freiburg, 03.02.2021 – 1 K 2718/20Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 02.12.2011 – 7 K 1754/10
- VG Saarland Saarlouis, 21.10.2016 – 5 L 1896/16
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.01.2016 – 3 K 756/15.NW
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 13.08.2026 – 6 K 4861/24Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei rechtswidriger Gutachtenanforderung nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 06.07.2026 – 16 B 362/26
- OVG Niedersachsen, 09.02.2026 – 12 LA 50/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/7#abs-1 (1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/7#abs-2 (2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/7#abs-3 (3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.